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Europäisches Patent  —  Nationale Validierung

 
Nach der Erteilung eines Europäischen Patents ist dieses in jenen Staaten, die in der Anmeldung wirksam benannt worden sind und in denen das Europäische Patent Schutz entfalten soll, zu validieren. Die erforderlichen Maßnahmen sind im jeweiligen nationalen Recht der EPÜ-Mitgliedsstaaten festgelegt.

Zu diesen Maßnahmen können je nach Mitgliedsstaat gegebenenfalls die Bestimmung eines Vertreters oder einer  Zustelladresse und die Einreichung einer Übersetzung des Europäischen Patents oder zumindest von dessen Patentansprüchen in eine nationale Amtssprache gehören. Für einige EPÜ-Staaten gilt das Londoner Übereinkommen mit den nachstehenden Regelungen für die Übersetzung erteilter Europäischer Patente:

In den folgenden Staaten tritt ein Europäisches Patent automatisch in Kraft; hier muß keine Übersetzung mehr eingereicht werden:
Belgien, Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Irland, Schweiz und Liechtenstein, Luxemburg, Monaco.

Folgende Staaten verlangen lediglich eine Übersetzung der Patentansprüche in eine nationale Amtssprache:
Lettland, Litauen, Slowenien, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik).

Folgende Staaten verlangen bei Vorliegen der EP-Patentschrift in Englisch nur eine Übersetzung der Patentansprüche in eine nationale Amtssprache; ist das Europäische Patent in Deutsch oder Französisch erteilt worden, so sind entweder eine englische Übersetzung der Patentschrift und eine Übersetzung der Patentansprüche in eine nationale Amtssprache oder eine Übersetzung des gesamten Europäischen Patents in eine nationale Amtssprache einzureichen:
Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Kroatien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Ungarn.

Folgende Staaten gehören nicht dem Londoner Übereinkommen an und verlangen weiterhin die Einreichung einer Übersetzung des gesamten Europäischen Patents in eine nationale Amtssprache:
Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Spanien, Griechenland, Italien, Malta*), Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Türkei, Zypern.

Europäische Patente, die ab dem 01.03.2015 angemeldet worden sind, können auch in Marokko validiert werden, wozu eine Anspruchsübersezung in die arabische oder die französische Sprache erforderlich ist. Für ab dem 01.11.2015 angemeldete Europäische Patente besteht zudem die Möglichkeit der Validierung in der Republik Moldau, ab dem 01.12.2017 angemeldete Europäische Patente können in Tunesien validiert werden und ab dem 01.03.2018 angemeldete Europäische Patente können in Kambodscha validiert werden.

  *) Englische Übersetzung

Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Sie im konkreten Einzelfall in Bezug auf die erforderlichen nationalen Maßnahmen beraten können.

    Zur Webseite des
Europäischen Patentamtes
EPÜ-Mitgliedsstaaten

Stand: 01.03.2018

 

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