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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)

 
Für die folgenden Staaten kann ein Europäisches Patent beantragt werden:
Albanien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz und Liechtenstein, Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ungarn, Zypern.

Eine Erstreckung erteilter Europäischer Patente ist möglich auf:
Bosnien und Herzegowina, Montenegro

Erteilte Europäische Patente können zudem in Marokko, in der Republik Moldau, in Tunesien sowie in Kambodscha validiert werden.

Sofern in einem Europäischen Patent das Vereinigte Königreich benannt ist, kann der Patentschutz auch auf Hongkong erstreckt werden.

Vor- und Nachteile einer Europäischen Patentanmeldung:
Die Anmeldung wird in einer Sprache eingereicht und das Prüfungsverfahren wird bis zur Erteilung zentral und in einer Sprache durchgeführt. Die Kosten können im Idealfall wesentlich geringer als bei einer entsprechenden Anzahl nationaler Anmeldungen sein. Allerdings ist das Europäische Patent nach der Erteilung in einigen Staaten zu übersetzen und/oder zu validieren.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Einreichung von nationalen Patentanmeldungen in strategisch ausgewählten europäischen Staaten für den Anmelder günstiger sein kann.

Information zur nationalen Validierung eines Europäischen Patents finden Sie hier.

    Zur Webseite des
Europäischen Patentamtes
EPÜ-Mitgliedsstaaten
Vergleich der EPÜ und der EU Staaten.

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