Für die folgenden Staaten kann ein Europäisches Patent beantragt werden:
Albanien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz und Liechtenstein, Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Irland,
Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Monaco, Niederlande,
Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ungarn,
Zypern.
Eine Erstreckung erteilter Europäischer Patente ist möglich auf:
Bosnien und Herzegowina, Montenegro
Sofern in einem Europäischen Patent das Vereinigte Königreich benannt ist, kann der Patentschutz auch auf Hongkong erstreckt werden.
Vor- und Nachteile einer Europäischen Patentanmeldung:
Die Anmeldung wird in einer Sprache eingereicht und das Prüfungsverfahren wird bis zur Erteilung zentral und in einer Sprache durchgeführt. Die Kosten
können im Idealfall wesentlich geringer als bei einer entsprechenden Anzahl nationaler Anmeldungen
sein.
Zum 01.04.2010 sind
jedoch Änderungen des EPÜ in Kraft getreten, die die Entscheidungsfreiheit des
Anmelders betreffend den von ihm gewünschten Patentschutz drastisch
beeinträchtigen können, so dass es in vielen Fällen erforderlich sein kann,
vorsorglich eine Teilungsanmeldung einzureichen, was die Kosten drastisch
erhöht.
Es ist daher im
Einzelfall zu prüfen, ob die Einreichung von nationalen Patentanmeldungen in
strategisch ausgewählten europäischen Staaten für den Anmelder günstiger sein
kann.
Information zur nationalen Validierung eines Europäischen Patents finden Sie hier.
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