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Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) und EU

 
Für die folgenden Staaten kann ein Europäisches Patent beantragt werden:
Albanien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz und Liechtenstein, Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ungarn, Zypern.

Eine Erstreckung erteilter Europäischer Patente ist möglich auf:
Bosnien und Herzegowina, Montenegro

Sofern in einem Europäischen Patent das Vereinigte Königreich benannt ist, kann der Patentschutz auch auf Hongkong erstreckt werden.

Vor- und Nachteile einer Europäischen Patentanmeldung:
Die Anmeldung wird in einer Sprache eingereicht und das Prüfungsverfahren wird bis zur Erteilung zentral und in einer Sprache durchgeführt. Die Kosten können im Idealfall wesentlich geringer als bei einer entsprechenden Anzahl nationaler Anmeldungen sein.
          Zum 01.04.2010 sind jedoch Änderungen des EPÜ in Kraft getreten, die die Entscheidungsfreiheit des Anmelders betreffend den von ihm gewünschten Patentschutz drastisch beeinträchtigen können, so dass es in vielen Fällen erforderlich sein kann, vorsorglich eine Teilungsanmeldung einzureichen, was die Kosten drastisch erhöht.
          Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Einreichung von nationalen Patentanmeldungen in strategisch ausgewählten europäischen Staaten für den Anmelder günstiger sein kann.

Information zur nationalen Validierung eines Europäischen Patents finden Sie hier.

    Zur Webseite des
Europäischen Patentamtes
EPÜ-Mitgliedsstaaten
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